Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG: Gewerbesteuerpflicht

Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht wird begründet, wenn innerhalb des 7-Jahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG lediglich sukzessiv Teile der erhaltenen Gesellschaftsanteile veräußert werden.

 

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31. März 2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. In der Folgezeit verkaufte B Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien gingen durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag über. Das Finanzamt ermittelte für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B jeweils einen gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterlag. Nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu erfassen. Dagegen sind Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.

Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch bei einer nur sukzessiven bzw. teilweisen Veräußerung der erhaltenen Anteile. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile bewirkte nicht, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkte sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG blieben davon unberührt.