Bei einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an der Unternehmereigenschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Vielmehr liegen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.

 

Hintergrund

X entwickelte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur Krebs-Früherkennung. Mit einer KG schlossen sie Lizenzverträge zur Vermarktung dieser Erfindungen ab. Die KG erteilte als Leistungsempfängerin an den jeweiligen Erfinder adressierte Gutschriften, die seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz auswiesen. X versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an.

Das Finanzamt erließ jedoch gegenüber X geänderte Bescheide auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Dagegen machte X insbesondere geltend, dass die zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG war.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah ebenfalls X als leistenden Unternehmer an und entschied, dass dieser die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern musste. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der Bundesfinanzhof dies damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann. Denn die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im vorliegenden Fall machten X und die übrigen Erfinder gemeinsam eine Erfindung. Deshalb stand ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Ohne besondere Vereinbarung liegt aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis vor. Mangels gesonderter Absprachen und insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Bildung eines Gesamthandvermögens war vorliegend von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Somit war X als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

Mangels Rechtsfähigkeit ist eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und damit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, handelt es sich somit um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.