Rückforderung von Kindergeld: Wann kommt ein Billigkeitserlass infrage?

Fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, muss sie dabei berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Allein die Anrechnung auf die Sozialleistungen rechtfertigt jedoch keinen Billigkeitserlass.

 

Hintergrund

M ist die Mutter ihres 1990 geborenen Sohnes B, für den sie Kindergeld bezog. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und rechnete es auf die Leistungen an. Im Oktober 2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von M die Rückzahlung des für Januar bis April 2011 gezahlten Kindergeldes. Der Grund war, dass B eine Beschäftigung aufgenommen hatte, die den Kindergeldanspruch ausschloss. B machte geltend, dass er der Familienkasse im Oktober 2010 seinen Gesellenbrief übersandt hatte. Trotzdem war das Kindergeld weitergezahlt worden. Im Juni 2012 beantragte M, die Rückforderung zu erlassen, da das Kindergeld bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II berücksichtigt worden war. Die Familienkasse lehnte dies ab.

Das Finanzgericht war dagegen der Ansicht, dass die Rückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden muss. Denn M verletzte keine Mitwirkungspflichten. Außerdem hatte die Familienkasse mit der Aufhebung des Kindergeldes zeitlich über Gebühr zugewartet.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies bereits in mehreren Entscheidungen darauf hin, dass ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist. Nicht geklärt war jedoch die Frage, ob ein Billigkeitserlass auch dann möglich ist, wenn ein Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und das Kindergeld trotzdem ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde.

Der Bundesfinanzhof sah es im vorliegenden Fall als fraglich an, ob M ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen war. Fraglich war auch, ob die Übersendung des Gesellenbriefs an die Familienkasse dazu ausreichte. Unklar war für die Richter vor allem, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte (Berufsausbildung, arbeitssuchend) und worin die Mitwirkungspflicht überhaupt bestand. Der Bundesfinanzhof verwies deshalb den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss die erforderlichen Feststellungen über die etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht nachholen.