Spenden: Gilt das Kalenderjahr oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr?

Wer für einen guten Zweck spendet, kann die entsprechenden Beträge bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd geltend machen. Ob dies auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt, musste das Finanzgericht des Saarlandes entscheiden.

 

Hintergrund

Der Kläger war Beteiligter einer Holding-KG (Holding). Die Holding und die zu ihr gehörenden Gesellschaften (Unternehmensgruppe) hatten alle ein gleichlaufendes abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Jahr 2005 brachte der Kläger zunächst 75 % seiner Anteile an der Holding in eine GmbH ein und übertrug 5 % dieser GmbH-Anteile an eine KG. Anschließend spendete der Kläger 20 % seiner GmbH-Anteile in den Vermögensstock der neu errichteten Stiftung. Der Wert dieser Zuwendung wurde entsprechend aufgeteilt in Zuwendungen in einen Vermögensstock, Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Stiftungen und Förderung wissenschaftlicher und besonders als gemeinnützig anerkannte Zwecke.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags die Umsätze des Kalenderjahres und nicht die des abweichenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen sind. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück, soweit sie den Spendenabzug betraf. Das Gesetz enthält hinsichtlich der für die Bemessung des Spendenabzugs maßgeblichen Umsatzes keine klare Formulierung. Es stellt lediglich auf die Summe der gesamten Umsätze ab, ohne zu definieren, ob die Umsätze des Kalenderjahres oder die Umsätze des (mitunter vom Kalenderjahr) abweichenden Wirtschaftsjahres gemeint sind. Das Finanzgericht schloss jedoch aus der Systematik des Gesetzes, dass die Umsätze des Kalenderjahres gemeint sind. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Summe der gesamten Umsätze im Einkommensteuerrecht anders versteht als im Umsatzsteuerrecht. Dort ist die Summe der Umsätze maßgeblich, soweit sie im Besteuerungszeitraum entstanden sind. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Darüber hinaus kommt es für die als Sonderausgaben abziehbaren Spenden auf das Abflussprinzip an. Sie sind damit auf den Veranlagungszeitraum bezogen, der bei der Einkommensteuer stets das Kalenderjahr ist.