Verlustverteilung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Wird der Ergebnisverteilungsschlüssel geändert, sodass der GbR-Gesellschafter, der während des Geschäftsjahres eintritt, auch an dem vorher erwirtschafteten Ergebnis beteiligt wird, kann dies steuerlich anerkannt werden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Verteilung für die Zukunft und unter Zustimmung aller Gesellschafter getroffen wird.

 

Hintergrund

A, B und C waren zu je 1/3 Gesellschafter einer GbR. Diese erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ehemaligen Hotels. Mit Vertrag vom Oktober 1997 vereinbarten A, B und C mit X, dass diesem die Beteiligung des A übertragen wird. Der Kaufpreis wurde am 30. Juni 1998 gezahlt, zu diesem Zeitpunkt kam es zum Gesellschafterwechsel.

Den im Jahr 1998 entstandenen Verlust der GbR von rund 600.000 DM verteilte das Finanzamt zu je 1/3 auf die verbleibenden Gesellschafter (B, C) und zu je 1/6 auf den ausgeschiedenen (A) und den neu eingetretenen Gesellschafter (X).

Mit seiner Klage begehrte X die Zurechnung des Verlustes des gesamten Geschäftsjahrs zu 1/3 und hatte damit Erfolg. Das Finanzgericht rechnete den Verlustanteil des A dem X zu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab X ebenfalls recht. Über die steuerliche Zurechnung des Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses der GbR auf die einzelnen Gesellschafter entscheidet grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Ermittlung des Überschusses bei Vermietung und Verpachtung erfolgt aus der Zusammenstellung der Einnahmen und der Werbungskosten für das Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter einer Immobilien-GbR zuzurechnende Anteil am Überschuss steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Somit vereinbarten die Beteiligten steuerrechtlich wirksam die Zuweisung der künftigen Überschüsse. Das führte dazu, dass der 1/3-Anteil am Werbungskostenüberschuss dem X zuzurechnen war.

Soweit der Bundesfinanzhof bisher vertreten hatte, nämlich dass der Überschuss nur den Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren, hält der Bundesfinanzhof daran nicht mehr fest. Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels der GbR mit der Maßgabe, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Überschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet wird, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen wurde und wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen. Zudem muss die abweichende Ergebnisverteilung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Hiervon ausgehend war der gesamte 1/3-Anteil am Werbungskostenüberschuss dem X zuzurechnen. Ohne diese Ergebnisverteilung wäre X nicht bereit gewesen, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die vereinbarte Ergebnisverteilung ist somit steuerrechtlich anzuerkennen, da sie mit Zustimmung aller Gesellschafter für die Zukunft getroffen wurde und ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat.