Wenn das eigene Taxi privat genutzt wird: Welcher Listenpreis gilt?

Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Listenpreis, zu dem ein privater Kunde das Fahrzeug erwerben könnte. Das gilt auch dann, wenn ein Taxifahrer das Auto zu einem für bestimmte Berufsgruppen geltenden Sonderpreis erworben hat.

 

Hintergrund

Taxiunternehmer T erwarb im Jahr 2009 ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Der Bruttolistenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs betrug rund 48.100 EUR. Diesen Preis legte das Finanzamt der Bewertung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung zugrunde.

T war der Ansicht, dass der niedrigere Listenpreis der Sonderpreisliste für Taxi- und Mietwagen in Höhe von rund 37.500 EUR angesetzt werden müsste. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt. Seinem Urteil nach war die Sonderpreisliste vorrangig.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage. Er hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Denn die 1-%-Regelung bezweckt eine vereinfachte Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Kfz. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung. Diese gilt auch für Taxen. Als Bruttolistenpreis legt der Bundesfinanzhof den Listenpreis zugrunde, zu dem der Unternehmer das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Bruttolistenneupreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist der Betrag, der vom Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Deshalb konnte auch im vorliegenden Fall nur die Preisempfehlung maßgeblich sein, die für einen Privatkunden gelten würde.