Ist die Tätigkeit eines Heileurythmisten gewerblich?

Wurde zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein Integrierter Versorgungsvertrag abgeschlossen, spricht dies dafür, dass die Tätigkeit des Heileurythmisten freiberuflich und nicht gewerblich ist.

 

Hintergrund

Die Klägerin K war als Heileurythmistin selbstständig tätig und Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e.V. Anfang 2006 schlossen 12 gesetzliche Krankenkassen mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst, zu denen der Berufsverband der K gehört, Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge). Danach übernehmen die Kassen die Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie nach bestimmten Gebührensätzen.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der K als gewerblich an. Da K keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid auf der Grundlage einer Schätzung. Die Klage der K vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte K jedoch Erfolg. Dieser entschied, dass die Tätigkeit als Heileurythmistin der Tätigkeit des Katalogberufs des Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten ähnlich war und sie deshalb eine freiberufliche Tätigkeit ausübte.

Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Erfordert der Katalogberuf eine Erlaubnis, muss für die Ausübung des ähnlichen Berufs ebenfalls eine solche erforderlich sein.

Die Heileurythmie gehört zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen Medizin, fällt also unter den Begriff der Heilkunst. Deshalb ist die Tätigkeit eines Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten vergleichbar. Die Ausbildung zum Heileurythmisten ist zwar nicht staatlich geregelt. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen jedoch auch die Regelungen in den sog. IV-Verträgen. Diese stellen hohe Anforderungen an die Qualifikation des Erbringers der Heilleistung. Die Ausbildung und Eignung des Therapeuten müssen durch den Berufsverband überprüft und anerkannt sein. Aufgrund dessen kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Zulassung der K durch den Berufsverband zur Erbringung von Leistungen der Anthroposophischen Medizin auf der Grundlage sog. IV-Verträge für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit sprach.