Verfassungsmäßigkeit: das besondere Kirchgeld

Das Sächsische Finanzgericht lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Regelung zum besonderen Kirchgeld in den Jahren 2014 und 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Hintergrund

Eine kirchenangehörige Steuerzahlerin klagte gegen die Festsetzung von besonderem Kirchgeld. Sie wurde mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und machte für die Jahre 2014 und 2015 eine Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften geltend.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung der Klägerin und legt die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor.

Gehört nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer erhebt, wird in Sachsen und in vielen anderen Bundesländern bei einkommensteuerrechtlicher Zusammenveranlagung der Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben. Bisher wurde dieses Vorgehen als verfassungsgemäß angesehen.

Im Jahr 2013 wurde das Splitting rückwirkend für eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. Allerdings änderte der Freistaat Sachsen sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Ehegatten mussten das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen, eingetragene Lebenspartner jedoch nicht. Erst ab 2016 änderte der Landesgesetzgeber das Landeskirchensteuergesetz, sodass das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden muss.