Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo abziehbar?

Nutzt ein Fußballtrainer ein Sky-Bundesliga-Abo beruflich, können die entsprechenden Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

 

Hintergrund

Der Kläger war Co-Trainer einer U 23 Mannschaft. Seit Juli 2012 war er Torwarttrainer der Lizenzmannschaft des Vereins. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders “Sky” wandte er monatlich 46,90 EUR auf. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen “Fußball Bundesliga”, “Sport” und “Sky Welt”. In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger den Anteil der Kosten, der auf das Fußballpaket entfiel, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Denn die Feststellungen des Finanzgerichts trugen nicht dessen Würdigung, dass die streitigen Aufwendungen privat veranlasst waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, soweit der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, konnte das Finanzgerichtsurteil keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlten nämlich Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gab lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, dass er das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich nutzte, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das Finanzgericht traf jedoch keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit dieser Vortrag zutraf.

Diese Feststellungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.