Doppelte Haushaltsführung beendet: Vorfälligkeitsentschädigung nicht immer abziehbar

Beendet ein Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung und verkauft er in diesem Zusammenhang seine Wohnung am Beschäftigungsort, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Hintergrund

Die Kläger unterhielten einen gemeinsamen Haushalt in K. Der Ehemann war bis Ende 2011 in Berlin beschäftigt und bewohnte dort wegen der beruflichen Tätigkeit eine Eigentumswohnung. Diese hatten die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das zum 30.November 2013 zurückzuzahlen war.

Im November 2011 verkauften die Kläger die Wohnung. Im April 2012 leisteten sie wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 9.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger diesen Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte diesbezüglich keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH entschied ebenfalls, dass die Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs einer Zweitwohnung nicht zu den abziehbaren Werbungskosten gehört.

Wohnt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen doppelten Haushaltsführung kann jedoch durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wurde im vorliegenden Fall der Veranlassungszusammenhang der beruflichen Nutzung der Immobilie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer, nicht steuerbarer Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Daraus folgt, dass hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar war. Das auslösende Moment für die Zahlung war die Veräußerung, nicht die berufliche Nutzung. Mit der Veräußerung verlor das Darlehen seinen Nutzen für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, sondern um eine Folge der Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Die Entschädigung ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.