Einspruch darf nicht zu eng ausgelegt werden

Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen einen Sammelbescheid ein, ohne diesen zu begründen, kann der Einspruch auch die Festsetzung von Zinsen erfassen.

 

Hintergrund

Der Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2015 fristgerecht Einspruch ein, zunächst ohne Begründung. Der Steuerbescheid umfasste neben der Einkommen- und Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag auch eine Festsetzung von Zinsen über die Steuernachforderung. In seinem Einspruchsschreiben bat der Kläger um einen Termin für eine Besprechung des Sachverhalts. In diesem Termin, der im Mai 2018 stattfand, stellte der steuerlich nicht beratene Kläger die Gründe für seinen Einspruch dar. Im Juli 2018 nahm der Kläger erstmals ausdrücklich zur Zinsfestsetzung Stellung. Kurz darauf erließ das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Es wertete das Schreiben vom Juli 2018 als Antrag auf Änderung der Zinsfestsetzung. Da diese aber bestandskräftig war, kam eine Änderung nicht in Frage. Der inzwischen steuerlich vertretene Kläger wandte sich nun gegen sämtliche Festsetzungen in dem Einkommensteuerbescheid, also auch gegen die Zinsen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bejahte die Zulässigkeit des Einspruchs, da er fristgerecht eingelegt worden war. Nach Ansicht der Richter kommt es bei dem Einspruch nicht auf die Überschrift in dem Einspruch an, sondern es ist aus dem Einspruch zu ermitteln, wogegen sich dieser richtet. Zwar ist geklärt, dass bei einem Einspruch gegen einen Sammelbescheid aus der Einspruchsbegründung zu ermitteln ist, wogegen sich der eingelegte Einspruch richtet. Im vorliegenden Fall war jedoch der Einspruch zunächst ohne Begründung eingelegt und erst später in Gesprächen begründet worden. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof bislang nicht entschieden. Im Interesse einer rechtsschutzwahrenden Auslegung des Einspruchs ging deshalb das Finanzgericht vorliegend davon aus, dass gegen alle Verwaltungsakte des Sammelbescheides Einspruch eingelegt wurde. Eine Rücknahme des Einspruchs war nicht erfolgt.