Nach einem Einspruch werden nicht alle Steuern verzinst

Die Freude über eine Steuererstattung kann getrübt werden, wenn die erhofften üppigen Zinsen ausbleiben. Doch eine Verzinsung ist nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Steuern vorgesehen – und das sind längst nicht alle.

 

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen eine Steueranmeldung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Einspruch ein. Vorher hatte sie die entsprechende Steuer bezahlt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Steuer für verfassungswidrig erklärt hatte, erstattete das Hauptzollamt die Steuer. Die Klägerin verlangte die Verzinsung der entrichteten Steuer. Das Zollamt lehnte dies jedoch ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht.

 Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Verzinsung der zunächst gezahlten Steuer bestand nach Ansicht der Finanzrichter keine Anspruchsgrundlage. § 236 AO, der die Verzinsung von Ansprüchen während einer Rechtshängigkeit betrifft, war nicht erfüllt, da die Klägerin das maßgebliche Klageverfahren nicht geführt hatte. Voraussetzung des § 236 AO ist jedoch, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst rechtshängig gemacht wird.

Eine Verzinsung nach § 233a AO war ausgeschlossen, weil das Gesetz diese Art der Verzinsung nur für abschließend in der Norm genannte Steuern vorsieht. Die vorliegend strittige Steuer war aber nicht aufgeführt.