Nahestehende Personen: Wann wird die Abgeltungssteuer angewendet?

Die Einstufung als nahestehende Personen setzt in der Regel voraus, dass ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dafür dürfen die Einflussmöglichkeiten von Ehegatten nur dann zusammengerechnet werden, wenn der eine ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der andere Einkünfte erzielt.

 

Hintergrund

Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Sie übertrugen ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen in die Veranlagung einzubeziehen waren. Die Ehegatten dagegen meinten, dass nur die Abgeltungsteuer anzusetzen war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied zugunsten der Ehegatten. Der Auffassung des Finanzamts, dass über die Familienstiftung zu der KG als Darlehensschuldnerin ein Näheverhältnis begründet wurde, das die Anwendung der Abgeltungsteuer ausschloss, erteilte es eine klare Absage. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung waren so geregelt, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Die Beteiligungen von Ehegatten durften hier nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig war, war offensichtlich nicht gegeben – denn beide Ehepartner hatten hohe Einkünfte.