Vorsteuervergütungsantrag: Darf statt der Rechnungsnummer eine Referenznummer angegeben werden?

Welche Angaben muss ein Steuerpflichtiger in einem Vorsteuervergütungsantrag zur Nummer der Rechnung machen? Ist damit die Rechnungsnummer gemeint? Oder genügt eine Referenznummer? Diese Fragen muss der Europäische Gerichtshof nun klären.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine österreichische Spedition. Sie übermittelte dem Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte “Beleg-Nr.” nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen.

Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Seiner Ansicht nach entsprach der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil nicht die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen wurden.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es die Angabe der Referenznummern für ausreichend hielt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Dieser muss nun insbesondere folgende Fragen klären:

Genügt in einem Vorsteuervergütungsantrag, in dem u.a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, die Angabe der Referenznummer, die neben der Rechnungsnummer auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist?

Falls nein, gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben ist, als formell vollständig und damit als fristwahrend vorgelegt?