Widerspruch gegen Gutschrift schließt Vorsteuerabzug aus

Wird gegen eine Gutschrift Widerspruch eingelegt, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung und berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz nicht vor.

 

Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen, das die Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien zum Gegenstand hatte. Sie stellte unter ihrer Firma “Ankauf-Gutschriften” über Goldanlieferungen für C aus. Gegen diese wurden ab 2009 strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass C sich in zum Vorsteuerabzug nutzbaren Abrechnungen als leistender Unternehmer ausweisen ließ. Tatschlich war er aber nur Bote für Hintermänner. Schließlich versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften des Jahres 2009, weil in diesem Zeitraum den Gutschriften widersprochen worden war. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. 

Entscheidung

Auch die Klage hatte keinen Erfolg, sondern wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den der Klägerin zunächst im Jahr 2009 gewährten Vorsteuerabzug zu Recht rückgängig machte. Denn C widersprach den ihm erteilten Gutschriften für die Goldlieferungen wirksam.

Eine Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweist.

Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz zwar nicht vor. Der Bundesfinanzhof stellt aber hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerspruchs auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend entstand der Anspruch des Gutschriftenempfängers auf Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahre 2009, sodass die Widersprüche der Klägerin vor Ablauf der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung am 31.Dezember 2012 zugingen. Der jeweilige Widerspruch gegen den in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkte auch für den Vorsteuerabzug der Klägerin erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wurde und der Klägerin zuging, also im Jahr 2012.