Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn: Wann Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerbegünstigter Sachlohn sind

Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn: Wann Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerbegünstigter Sachlohn sind

Je nachdem, ob der Arbeitgeber im Rahmen von Zukunftssicherungsleistungen Versicherungsschutz bietet oder nur einen Zuschuss gewährt, handelt es sich um steuerfreie Leistungen oder steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat 2 Fälle zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn entschieden.

Hintergrund

Im ersten Fall schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei 2 Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der 44-EUR-Freigrenze.

Im zweiten Fall informierte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einem Mitarbeiteraushang darüber, dass er ihnen zukünftig eine klassische betriebliche (Zusatz-)Krankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten konnte. Daraufhin schlossen Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherung überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Diese betrugen weniger als 44 EUR monatlich.

Umstritten war, ob auf Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung behandelte solche Beiträge bisher als nicht begünstigen Barlohn.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte im ersten Fall das Vorliegen von Sachlohn und damit im Ergebnis die Steuer- und Beitragsfreiheit der Beiträge. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, weil der Arbeitgeber hier eine konkrete Leistung zusagte.

Im zweiten Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern noch auf steuerfreie Sachbezüge entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich hierbei hingegen um Barlohn. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern jedoch letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts – abweichend zum ersten Fall – den Mitarbeitern keinen Versicherungsschutz zugesagt.