Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: Wenn vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten verschwiegen werden

Wird nachträglich bekannt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kostenlos verpflegt hat, kann eine bestandskräftige Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Kläger war als Kapitän an Bord eines Schiffes angestellt. Während seiner Einsätze erhielt er kostenlose Verpflegung. Die Lohnsteuerbescheinigungen enthielten keine Eintragung des Großbuchstabens M. Diese wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Verpflegung zu belegen. In seinen Steuererklärungen machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend, diesen kürzte er nicht um die kostenlosen Mahlzeiten. Das Finanzamt erkannte die entsprechenden Beträge zunächst an. Nachdem es aber durch eine Kontrollmitteilung von der unentgeltlichen Verpflegung sowie der Übernahme von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber erfahren hatte, änderte es die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach waren die Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen rechtmäßig, das Finanzamt durfte eine Änderung wegen des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen vornehmen. Dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber für seine Tätigkeit an Bord Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden und dieser die Fahrtkosten zu und von den Häfen getragen hat, stellte eine neue Tatsache dar. Diese Tatsache war nachträglich, nämlich erst durch eine Kontrollmitteilung nach Durchführung der Veranlagung bekannt geworden. Aufgrund der Kostenübernahme und der Mahlzeitengestellung kam für den Kläger ein Ansatz von Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand nicht infrage. Ein Mitverschulden des Finanzamts, das einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids entgegensteht, lag nach Meinung des Finanzgerichts nicht vor. Vielmehr verletzte der Kläger seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er in der Anlage N keine Angaben zur Mahlzeitengestellung gemacht hatte.