Unfall auf Arbeitsweg: Operationskosten können nicht geltend gemacht werden

Die Behandlungs- und Operationskosten nach einem Autounfall auf dem Arbeitsweg, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Hintergrund

Die Klägerin erlitt auf dem Rückweg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Autounfall. Dieser zog eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur nach sich. Die von ihr selbst getragenen Behandlungs- und Operationskosten in Höhe von 2.400 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt verwies darauf, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Kosten für den Arbeitsweg abgegolten sind, und lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Die Klägerin verwies auf eine Aussage der Bundesregierung, wonach die Finanzverwaltung einen Abzug der Kosten im Billigkeitswege zulässt. Konkret stützte sie sich auf eine entsprechende Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Troost.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Denn diese werden von der umfassenden Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies in seiner ständigen Rechtsprechung.

Das Finanzgericht hielt eine Sonderbehandlung von Kosten für Personenschäden wie im vorliegenden Fall für nicht erforderlich.