Währungskursverlust bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens: Werbungskosten?

Wer ein Darlehen aufnimmt, um damit ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wurde, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anerkennt. Das gilt zumindest dann, wenn mit dem Darlehen ein Währungskursverlust ausgeglichen wird.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten von 54.000 EUR er durch Bankkredit finanzierte. Im Jahr 2005 erwarb er eine weitere Wohnung für 56.500 EUR. Der Kläger nahm ein Bankdarlehen in Schweizer Franken bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das Darlehen dazu, die erste Wohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die zweite Wohnung zu entrichten. Beide Wohnungen nutzte der Kläger zunächst zu eigenen Wohnzwecken.

Im Jahr 2011 schuldete der Kläger das Fremdwährungsdarlehen um. Nachdem sich die Rückzahlungsverpflichtung inzwischen wegen der Währungskursentwicklung auf 139.300 EUR erhöht hatte, nahm der Kläger ein Bausparkassendarlehen über 139.000 EUR auf und zahlte das Fremdwährungsdarlehen zurück. Seit dem Jahr 2013 werden die Wohnungen vermietet. Im Jahr 2014 zahlte der Kläger auf das Bausparkassendarlehen Zinsen i. H. v. 6.600 EUR, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen jedoch nur anteilig, da sie teilweise auf die Finanzierung des Währungsverlustes entfielen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Das Wechselkursrisiko ist nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Das gilt auch dann, wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre.

Dementsprechend schied auch im vorliegenden Fall der Werbungskostenabzug für den auf den Währungsverlust i. H. v. 39.000 EUR entfallenden Zinsanteil aus. Denn wenn schon ein Fremdwährungskursverlust nicht durch Vermietung und Verpachtung veranlasst ist, gilt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlustes. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens realisierte und bezahlte der Kläger den Kursverlust. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands nahm er Darlehensmittel in Anspruch. Mit der Umschuldung übernahm der Kläger nicht nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern zugleich das Wechselkursrisiko. Dieses Risiko war nicht durch die spätere Vermietung veranlasst. Zwar wirkte sich das Wechselkursrisiko im Zeitpunkt der Anschaffung nicht aus, aber im Zeitpunkt der Umschuldung. Das umgeschuldete Darlehen war deshalb nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die spätere Vermietung veranlasst. In Höhe des bei Umschuldung realisierten Währungskursverlustes bestand dieser Zusammenhang nicht. Das Umschuldungsdarlehen war deshalb aufzuteilen.