Doppelbesteuerungsabkommen
Bilaterale Abkommen
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Es handelt sich dabei um völkerrechtliche Verträge, in denen geregelt wird, welchem Staat in welchem Umfang das Besteuerungsrecht für die, in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte, beziehungsweise für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegene Vermögen zusteht. Ein DBA soll dabei eine doppelte Besteuerung in beiden Staaten vermeiden.
Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts
Im internationalen Steuerrecht gibt es dabei folgende Grundprinzipien, welche die Anknüpfungspunkte für die Anwendung des jeweiligen DBA bilden:
- Welteinkommensprinzip: Eine Person wird im betreffenden Staat mit ihrem gesamten Einkommen besteuert, das sie weltweit bezieht.
- Wohnsitzstaatsprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt hat.
- Quellenstaatsprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem sie die Einkünfte bezieht.
- Territorialprinzip: Eine Person wird nur mit den Einkünften besteuert, die sie auf dem Territorium des betreffenden Staates bezieht.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Nach Zuordnung der Einkünfte zu einem Staat, wird die Doppelbesteuerung im Grundsatz mit folgenden Methoden vermieden:
- Freistellungsmethode: Der betreffende Staat stellt die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung frei. Meist werden die Einkünfte aber in den sogenannten Progressionsvorbehalt zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen.
- Anrechnungsmethode: Die ausländischen Einkünfte werden im Inland besteuert, wobei die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
Unsere Unterstützung bei Doppelbesteuerungsfällen
Wir bieten Ihnen hier unsere Unterstützung bei der Prüfung und Inanspruchnahme von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen sowie bei der Erklärung der Einkünfte in Deutschland. Daneben können wir in Zusammenarbeit mit kooperierenden oder von Ihnen selbst gewählten Steuerberatern im anderen Staat grenzüberschreitend die zutreffende Versteuerung von Einkünften koordinieren.
Investitionen in Deutschland
Wir helfen ausländischen Unternehmen bei der Expansion nach Deutschland
Wir beraten ausländische Unternehmen, die in Deutschland geschäftlich aktiv sind oder werden wollen. Die Unternehmensgründung ist dabei in Deutschland einfach und unkompliziert. Ausländische Investoren können zwischen allen deutschen Gesellschaftsformen wählen.
Die optimale Rechtsform für den Markteintritt
Je nach Unternehmensziel, deutschen Aktivitäten und Rechtsform des ausländischen Investors, bieten sich in Deutschland unterschiedliche Rechtsformen und Arten für den Markteintritt an. Es sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Zweigniederlassungen (Betriebsstätte, Repräsentanz) denkbar. Welche Rechtsform oder Geschäftsart die jeweils passende ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie gerne bei der Frage der optimalen Rechtsform.
Ihr Partner beim Markteintritt
Wir kümmern uns für Sie außerdem um die Abwicklung des gesamten Gründungsprozesses mit der Rechtsanwältin in unserem Haus, einem Notar, der Agentur für Arbeit, dem Finanzamt etc. Unsere Rechtsanwältin erstellt für Sie den, abhängig von der gewählten Rechtsform, notwendigen Gesellschaftsvertrag sowie Geschäftsführer- und sonstige Arbeitsverträge. Daneben erläutern wir Ihnen die steuerlichen Rahmenbedingungen, wichtige Rechtsvorschriften im täglichen Geschäftsverkehr und helfen Ihnen auch bei der Suche nach geeigneten Geschäftsräumen.
One-Stop- Full- Service in der Folgezeit
Nach erfolgtem Eintritt in den deutschen Markt durch Gründung einer deutschen Gesellschaft oder Etablierung einer Betriebsstätte bieten wir Ihnen – jeweils in deutscher oder englischer Sprache – die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung, der Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen, der betrieblichen Steuererklärungen und des Jahresabschlusses.
Daneben erstellen wir in Deutsch oder Englisch ein professionelles und aussagekräftiges monatliches oder vierteljährliches Reporting für das ausländische Mutterhaus oder für Ihre Investoren. Hierfür können wir Systemreports oder individuell an die Wünsche des Mutterhauses angepasste Formate anbieten.
Expansion ins Ausland
Bei der Expansion ins Ausland müssen einige Fallstricke beachtet werden
Die Analyse der Geschäftschancen und die Umsetzung durch kompetente und zuverlässige Mitarbeiter stehen hierbei zunächst an erster Stelle. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch stets mitentscheidend. Anschließend geht es um steuerliche Aspekte.
Alternativen bei der Auslandsexpansion
Handelsvertreter im Ausland: Ein freier Handelsvertreter wird im Ausland mit der Vertretung des deutschen Unternehmens beauftragt. Solange der Vertreter keine Abschlussvollmacht des deutschen Auftraggebers besitzt, ergeben sich in der Regel auch keine steuerlichen Pflichten für die deutsche Firma im Ausland. Gerade für einen Markteintritt kann die Einschaltung eines örtlichen Vertreters für Unternehmen eine kalkulierbare Variante sein.
Umsatzsteuerliche Registrierung: Bei bestimmten Geschäftsvorfällen ist es möglich, sich in einem anderen Staat beispielsweise auch nur für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Vor allem, wenn exemplarisch ein Konsignationslager in einem anderen EU-Staat begründet wird, kann die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung des deutschen Unternehmens im EU-Ausland bestehen.
Auslandsadresse: Reicht eine reine Postadresse im Ausland aus, ist die „Anmietung“ einer solchen nicht nur kostengünstig, sondern darüber hinaus auch nicht mit steuerlichen Pflichten im anderen Staat verbunden.
Repräsentanz im Ausland: Werden lediglich Geschäftsräume im Ausland angemietet, um dort ein sogenanntes „representative office“ zu betreiben, wird dadurch die deutsche Firma in diesem Staat nicht gleich steuerpflichtig. Welche Tätigkeiten hier genau eine Steuerpflicht begründen, bestimmt in der Regel das mit diesem Land abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.
Betriebsstätte: Laufen Montagen oder Baustellen über einen längeren Zeitraum begründen sie nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen meistens eine steuerliche Betriebstätte mit korrespondierender Steuerpflicht in diesem Staat. Auch ein Vertreter in einem anderen Staat mit Abschlussvollmacht oder angemietete Räume mit Vertriebsaktivitäten können eine steuerliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen. Der klare Vorteil einer Betriebsstätte zum Beispiel gegenüber der im Anschluss aufgeführten ausländischen Tochtergesellschaft ist, dass keine besonderen Rechtsformkosten anfallen und eine Betriebsstätte normalerweise schnell wieder geschlossen werden kann.
Ausländische Tochtergesellschaft: Üblicherweise wird eine nationale Tochtergesellschaft für den Eintritt in einen neuen Markt gegründet, damit das deutsche Unternehmen im diesem Staat mit einer landestypischen Rechtsform tätig werden kann. Es wird dadurch von Kunden und Lieferanten in diesem anderen Land als gleichberechtigter Partner wahrgenommen.
Unsere Unterstützung bei der Expansion ins Ausland
Wir bieten Ihnen unsere Unterstützung bei den Überlegungen an, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise der Eintritt in einen anderen Markt erfolgen soll. Aus steuerlicher Sicht sind dabei die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen sowie (innerhalb der EU) verschiedene EU- Richtlinien zu beachten. Bei deutschen Kapitalgesellschaften sind häufig auch ausländische Tochterkapitalgesellschaften wegen dann möglicher, steuerbegünstigter Ausschüttungen von Vorteil.
Grenzüberschreitende Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist zu einer äußerst komplexen Steuerart geworden
Sondertatbestände sowie umfangreiche und teils kaum erfüllbare Form- und Dokumentationsvorschriften bei der Erstellung von Rechnungen oder Gutschriften sowie bei Exporten, EU-Lieferungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen verkomplizieren die alltäglichen Geschäftsabläufe zusehends. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen kommt es daher im Bereich der Umsatzsteuer zunehmend zu hohen Nachzahlungen.
Vor Umsatzsteuerrisiken schützen
Wir unterstützen Sie bei der korrekten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und Abbildung Ihrer Geschäfte. Wir beraten und begleiten Sie bei grenzüberschreitenden Geschäften und Transaktionen, beim internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr im Rahmen von Reihengeschäften, Umstrukturierungen sowie bei der Abwicklung von elektronischen Geschäften.
Umsatzsteuerliche Fiskalvertretung in anderen EU-Staaten
Darüber hinaus bieten wir Ihnen auch die Vermittlung von umsatzsteuerlichen Registrierungen in anderen EU-Staaten sowie die dortige Fiskalvertretung durch kooperierende Kanzleien an.
Mitarbeiterentsendung
Internationale Mitarbeiterentsendung (Expats/Inpats)
Als international tätiges Unternehmen entsenden Sie Ihre Mitarbeiter zu ausländischen Töchtern und Betriebsstätten, um Ihre Firmenpolitik weltweit einheitlich zu leben. Hier sollten Sie bereits im Vorfeld klären, wie die Konditionen der Entsendung für Mitarbeiter und Unternehmen kosten-und steueroptimal gestaltet werden können und welche Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsgesetze im In- und Ausland zu berücksichtigen sind. Wir helfen Ihnen dabei.
Wir unterstützten Sie bei der Erarbeitung von Entsendekonzepten und dem Einsatz von Steuerausgleichsvereinbarungen sowie der administrativen Abwicklung von Entsendungen. Wir berechnen Ihnen, welche
voraussichtlichen und finalen Steuerabgaben gemäß den Entsendebedingungen anfallen, klären für Sie die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Entsendung ab und kümmern uns um die diesbezügliche Abwicklung.
Verrechnungspreise
Verrechnungspreise bei internationalen Firmen
Verrechnungspreise (Transferpreise, Konzernverrechnungspreise oder „Transfer Pricing“) sind die innerhalb eines internationalen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verrechneten Preise für erbrachte Lieferungen und Leistungen. (Warenlieferungen, Lizenzen, Darlehen etc.). Die Bestimmung von Verrechnungspreisen ist bedeutend für die Besteuerung von in verschiedenen Staaten tätigen Firmen und beinhaltet zudem eine wichtige Anreiz- und Lenkungsfunktion bei Profit-Center-Strukturen.
Anforderungen der Finanzverwaltung an Verrechnungspreise
Die Grundsätzen zur Dokumentation von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen und andere verrechnungspreisrelevante Themen stehen bei Betriebsprüfungen international tätiger Firmen erfahrungsgemäß stark im Vordergrund. Neue oder verschärfte Regelungen zur Dokumentation und Bestimmung von Verrechnungspreisen erhöhen stetig den Druck auf die Steuerpflichtigen.
Prüfung von Verrechnungspreisen durch die Finanzverwaltung
Betriebs- und Auslandsprüfungen der Finanzämter analysieren zunächst mögliche formelle Mängel in den Verrechnungspreisdokumentationen international tätiger Unternehmen. Dann wird meist nach erfolgten Funktionsverlagerungen von Deutschland ins Ausland gesucht und anschließend die Angemessenheit der vereinbarten Verrechnungspreise überprüft.
Unsere Leistungen auf dem Gebiet des „transfer pricing“
- Hilfestellung bei der zeitnahen und professionellen Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreismanagement)
- Beurteilung der Dokumentation von bereits verwirklichten Verrechnungspreissachverhalten
- Darstellung von Gestaltungsmöglichkeiten von grenzüberschreitenden Wertschöpfungsketten
- Erstellung einer vollständigen oder partiellen Verrechnungspreisdokumentation mit Funktions- und Risikoanalyse
- Analyse bestehender Strukturen,
- Darstellung von möglichen Steuerrisiken und von Strategien zur Risikominimierung bzw. -vermeidung
- Aufzeigen von Optimierungsansätzen
- Vertretung bei steuerlichen Betriebsprüfungen und Auslandsprüfungen
- Koordination von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen in Zusammenarbeit mit ausländischen Beratern
- Erstellung von bilingualen Verrechnungspreisdokumentationen (deutsch/englisch) zur effektiven Kommunikation innerhalb der Unternehmensgruppe
Auslandsinvestitionen
Die zunehmende Globalisierung führt dazu, dass deutsche Unternehmen und Privatpersonen immer mehr im Ausland investieren.
Betreuung bei Auslandsinvestitionen
Auslandsinvestitionen deutscher Steuerpflichtiger sind zum Beispiel:
- Investitionen in ausländische Ferienanlagen
- Kauf einer ausländischen Farm
- Anschaffung eines fremdvermieteten Ferienhauses in Asien
- Beteiligungen an Grundstücksspekulation in Osteuropa
- Führen eines Wertpapierdepots bei einer Schweizer Bank
- Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Firmen
- Beteiligungen an ausländischen Vermietungsimmobilie
Wir klären für Sie die grundsätzlichen steuerlichen Auswirkungen einer solchen Auslandsinvestition, prüfen die doppelbesteuerungsrechtlichen Vorschriften und erstellen eine Steuerplanungsrechnung. Außerdem melden wir Ihre Auslandsbeziehungen gegenüber den Finanzbehörden und arbeiten die Sachverhalte in die deutsche Einkommensteuererklärung ein.
Zuzug/Wegzug Ausland
Jährlich steigt die Anzahl der aus dem Ausland zugezogenen Personen und die temporäre Beschäftigung von Ausländern in Deutschland. Die Beschäftigung erfolgt dabei entweder direkt beim deutschen Unternehmen oder im Rahmen einer konzerninternen Entsendung. Daneben werden aber auch zunehmend ausländische Freiberufler oder Unternehmer tätig, die dafür nach Deutschland ziehen.
Wir übernehmen die Einkommensteuererklärungen für Mitarbeiter in multinationalen Firmen
Wir bieten multinationalen Firmen an, die Einkommensteuererklärungen ihrer Mitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers zu erstellen.
Auch aus dem Ausland zugezogene Personen können sich direkt an uns wenden
Wir übernehmen die steuerliche Registrierung von ausländischen Freiberuflern (freelancer) in Deutschland, deren Buchhaltungsarbeiten inklusive Umsatzsteuervoranmeldungen und deren Gewinnermittlung nebst der Erstellung der Einkommensteuererklärungen, bei der im Jahr des Zuzugs und bei ausländischen Einkünften einige Besonderheiten zu beachten sind. Korrespondenz, Besprechungen und Telefonate erfolgen je nach Bedarf in Deutsch und/oder Englisch.
Berufliche Gründe für den Wegzug von Deutschland ins Ausland
Wir beraten Sie auch beim Wegzug ins Ausland, aus welchem Grund auch immer. In Deutschland lebende Personen aus technischen Berufen oder Ärzte streben nicht selten eine Beschäftigung im Ausland an.
Auch in solchen Fällen übernehmen wir die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Umzugsjahres, welche in der Regel mit vielen Besonderheiten verbunden ist. Darüber hinaus übernehmen wir auch für den Fall, dass Sie aufgrund von weiterhin bestehenden steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland beschränkt Steuerpflichtig sind die Erstellung Ihrer deutschen Einkommensteuererklärungen in der Folgezeit.
Steuerliche Gründe für den Wegzug ins Ausland
Deutsche verlagern gerne auch aus steuerlichen Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland. Dabei wird aber oft unberücksichtigt gelassen, dass einige Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wenn der Wegzug selbst keine deutsche Schlussbesteuerung (Wegzugsbesteuerung) auslösen soll und dass oftmals nachlaufende Steuerfristen zu beachten sind.
Viele von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weisen beispielsweise Deutschland auch nach einem Umzug noch das Besteuerungsrecht zu und auch das deutsche Einkommen, Erbschaft- und Außensteuerrecht kennt zahlreiche Tatbestände in Wegzugsfällen. Bei Wegzügen in Niedrigsteuerländer gibt es oftmals besonders strenge Voraussetzungen und Tatbestände.
Bestimmte Einkünfte bleiben zudem auch nach einem Wegzug ins Ausland noch in Deutschland steuerpflichtig. Hierunter fallen beispielsweise Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Gewerbetrieben. Auch die Doppelbesteuerungsabkommen weisen für solche Einkünfte regelmäßig dem Belegenheitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht zu.
Jeder Wegzug sollte im Einzelfall geprüft werden
Da ein steuerlich motivierter Wegzug ins Ausland mit vielen Fallstricken verbunden ist, sollte dieser in jedem Einzelfall individuell geprüft werden.
Internationale Steuererklärungen
Wir erstellung für Sie internationale Steuererklärungen
Hierbei bieten wir Ihnen die Übernahme der Erstellung oder die beratende Mitwirkung bei folgenden Steuererklärungen und Anträge an:
- Steuererklärungen für Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen in Deutschland
- Anträge auf Freistellung von der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Anteilseignern (nach Doppelbesteuerungsabkommen oder nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) sowie Erstattungsanträge in Fällen des Quellensteuereinbehalts
- Anträge auf Freistellung vom Quellensteuerabzug bei Lizenzzahlungen ins Ausland sowie Erstattungsanträge in Fällen des Quellensteuereinbehalts
- Anträge auf Freistellung vom Quellensteuerabzug bei Lizenzzahlungen bei verbundenen Unternehmen sowie Erstattungsanträge in Fällen des Quellensteuereinbehalts
- Anträge auf Freistellung vom Quellensteuerabzug bei ausländischen Künstlern und Sportlern sowie Erstattungsanträge in Fällen des Quellensteuereinbehalts
- Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG und § 18 Abs. 4 AStG
- Meldung von Auslandsbeziehungen bei den Finanzbehörden
- Anträge auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung
- Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung von in Deutschland tätigen Unternehmern aus dem Ausland und Erstellung der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie -erklärungen
- Anträge auf Freistellung von der Bauabzugsteuer von in Deutschland tätigen Bauunternehmen aus dem Ausland