Prüfung von Finanzdienstleistern, Finanzinstituten und Handelsbanken

In den letzten Jahren hatte die Finanzdienstleistungsbranche wie kaum eine andere Branche mit zahllosen Gesetzesänderungen und regulatorischen Anforderungen vor allem durch die Finanzmarktrichtlinie (MiFID) zu kämpfen.

Als Finanzdienstleister, zum Beispiel im Bereich der Vermögensverwaltung, Anlage- und Abschlussvermittlung oder als Leiter einer kleinen oder mittelgroßen Handelsbank müssen Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Daher setzen wir uns mit den rechtlichen Änderungen bis ins letzte Detail auseinander.

Da wir in diesem Geschäftsbereich bereits seit 15 Jahren prüfend tätig sind, bieten wir Ihnen ein umfassendes Verständnis dieser Branche einschließlich hervorragender Kenntnisse über die damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Wir bieten Ihnen Unterstützung und Lösungen bei Fragestellungen wie

  • Beantragung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen,
  • Konzeptionierung, Implementierung und Optimierung von Compliance-Strukturen,
  • Übernahme von Überwachungsfunktionen als Revision oder Compliance-Stelle,
  • Beratung bei Strukturüberlegungen hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Auswirkungen,
  • Jahresabschlussprüfung von Unternehmen der Finanzbranche unter Berücksichtigung der branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen nach dem HGB, KWG und der RechKredV,
  • Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 36 WpHG,
  • Prüfungen nach § 34f GewO und § 24 FinVermV (ehemals §16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Jahresabschlussprüfung von Unternehmen der Finanzbranche unter Berücksichtigung der branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen nach dem HGB, KWG und der RechKredV

Für Finanzdienstleister und Handelsbanken bestehen erhöhte Anforderungen in der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung durch

  • verpflichtende größen- und rechtsformunabhängige Anwendung der HGB-Vorschriften für große Kapitalgesellschaften,
  • spezielle Prüfungserfordernisse des Abschlussprüfers nach § 29 KWG sowie der Prüfberichtsverordnung (PrüfbV) und
  • Prüfungspflichten im Bereich der Kapitalausstattung, des Risikomanagements, der Geldwäsche und dem Meldewesen.

So geben § 29 Abs. 1 und Abs. 2 KWG dem Prüfer besondere Pflichten auf, die er bei der Prüfung des Jahresabschlusses zusätzlich  zu prüfen hat. Im Wesentlichen dient § 29 KWG damit der Unterstützung der Bankenaufsicht. Die vielen regulatorischen Änderungen sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene erweitern die Pflichten der Bankenaufsicht und damit auch der Jahresabschlussprüfer der Institute. Dies bedingt eine laufende Anpassung des § 29 KWG durch eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher Gesetze.

Gleichzeitig sind die Normen des Aufsichtsrechts sowohl als Randbedingungen für unternehmerische Entscheidungen als auch im Hinblick auf den jederzeitigen Nachweis der erforderlichen Liquidität und Solvabilität zu berücksichtigen.

Prüfung nach § 36 WpHG

Finanzdienstleister, die unter die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) fallen, sind nach § 36 WpHG verpflichtet, die Meldepflichten nach § 9 WpHG und die Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG jährlich durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Darüber hinaus obliegen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bestimmte Nebendienstleistungen erbringen, partiell dem WpHG.

Besondere Fragestellungen, die sich hierbei ergeben können, sind unter vielen anderen zum Beispiel:

  • Welche Pflichten ergeben sich im Rahmen der Anlageberatung?
  • Wie werden Kundenaufträge behandelt?
  • Was heisst Kundenklassifizierung und ist diese für mich relevant?
  • Wie werden Zuwendungen gehandhabt?
  • Was hat das Controlling, was die interne Revision für Aufgabenfelder und werden diese auch erfüllt?
  • Gibt es einen Compliance – Beauftragten und wie sieht dessen Aufgabe aus?
  • Wie werden Kundenbeschwerden behandelt?
  • Wie ist das Risikomanagement zu organisieren?
  • Welche Risiken sind für die Unternehmen relevant?
  • Wie sind die Risiken zu minimieren und zu kommunizieren?

Die Vielfalt und die zunehmende Höhe der regulatorischen Anforderungen des WpHG mitsamt der hierzu ergangenen Verordnungen und Hinweise der Finanzaufsicht kann für mittelständische Finanzdienstleister schnell zu einer schweren Herausforderung werden.

Da wir in diesem Geschäftsbereich bereits seit 15 Jahren prüfend tätig sind, können Sie auf unsere langjährige Expertise bei der Prüfung der Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 36 WpHG zurückgreifen. Wir unterstützen Sie durch unseren beratungsorientierten Prüfungsansatz und geben Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Hilfestellungen bei der Umsetzung der Aufsichtsanforderungen.

Prüfungen nach § 34f GewO und § 24 FinVermV (ehemals § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV))

Seit dem 1. Januar 2013 ist der neue § 34 f Gewerbeordnung in Kraft. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Beteiligungen Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.

Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Gewerbeordnung trat auch die sogenannte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.

Eine für Vermittler wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 FinVermV. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind den früheren §§ 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), welche mit Wirkung zum 1. Januar 2013 weggefallen sind, sehr ähnlich.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Umfang der Prüfung wurde im Vergleich zu den früheren §§ 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) allerdings erweitert, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält, die sich aus den §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergeben und daher überprüft werden müssen. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt.

Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Daher hat der Prüfungsbericht einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Als geeignete Prüfer gelten u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind.