Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

Stellt sich nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen nachträglich ein niedrigerer Wert heraus, sodass der Veräußerer zivilrechtlich zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Anteile verpflichtet ist, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine wertaufhellende Tatsache vor.

 

Hintergrund

Ein Alleingesellschafter legte seine Anteile an mehreren GmbHs in eine neugegründete GmbH verdeckt ein. Im Rahmen der Besteuerung dieser verdeckten Einlage wurde der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielte.

Der Käufer der Anteile verklagte die neugegründete GmbH erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die neugegründete GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner wurden verurteilt, ihm den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses vor. Es änderte deshalb den Bescheid unter Aufhebung des Gewinns. Die Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nicht vorlagen. Der Vorgang stellte kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine nachträglich wertaufhellende Tatsache dar.

Hat das Finanzamt jedoch trotzdem den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unzutreffend wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorlagen, richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ausnahmeregelung für Änderungen bei rückwirkenden Ereignissen nach § 233a Abs. 2a AO fand hier keine Anwendung.

Die Begründung des Finanzgerichts: Es ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Änderungsnorm tatsächlich objektiv vorlagen.