Besuch einer Missionsschule ist keine Berufsausbildung

Der Besuch einer kirchlichen Schule stellt keine Berufsausbildung dar. Denn eine solche erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss.

 

Hintergrund

Die Klägerin beantragte für ihren volljährigen Sohn S Kindergeld. Dieser besuchte für 10 Monate eine Missionsschule. Die kirchliche Internatsschule hatte den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausbildung in der Missionsschule keine Berufsausbildung darstellte. Die Klägerin machte geltend, dass S eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich anstrebte. Der Besuch der Schule vermittelte auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten der Klägerin. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Der Erwerb der Kenntnisse muss regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Dieser Bezug wird grundsätzlich unterstellt, wenn eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt wird. Der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf ist in Fällen entscheidend, in denen der Ausbildungscharakter zweifelhaft ist.

Davon ausgehend fehlte es im vorliegenden Fall an einem konkreten Bezug zu einer von S angestrebten beruflichen Tätigkeit. Die Lernziele der Missionsschule dienten in überwiegendem Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung. Insoweit hatten die für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Darüber hinaus vermittelte der Schulbesuch keinen Abschluss, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Kirche qualifiziert hätte.