Abzinsung von Verbindlichkeiten: Ist Zinssatz verfassungsgemäß?

In den Steuergesetzen sind einige Zinssätze typisierend festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wird die Kritik daran immer lauter. Jetzt hat wieder ein Finanzgericht ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes. Diesmal geht es um die Abzinsung von Verbindlichkeiten, für die 5,5 % Zinsen fällig werden.

 

Hintergrund

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Diesen legte es einen erhöhten Gewinn zugrunde, da die unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % abgezinst wurden. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abzinsung mit Blick auf den typisierenden Zinssatz von 5,5 % bestehen. Der Antrag hatte deshalb in der Sache Erfolg.

Angesichts einer anhaltenden Niedrigzinsphase mehren sich seit einiger Zeit die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätzen von 6 % bzw. 5,5 %. Beim Bundesverfassungsgericht sind hierzu verschiedene Verfahren anhängig. Der Bundesfinanzhof gewährte bereits wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen einen Zinssatz Aussetzung der Vollziehung. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass der Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet.

Zwischenzeitlich hat der Abzinsungssatz mit 5,5 % keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau. So liegt der Leitzins der Europäischen Zentralbank seit 6 Jahren unter 1 %. Durch das gesetzliche Abzinsungsgebot ist der Steuerpflichtige gezwungen, nicht realisierte Gewinne auszuweisen. Dies führt zu Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit. Das Gericht hielt es deshalb für gerechtfertigt, die Vollziehung der Bescheide im vorliegenden Fall auszusetzen.