Auch bei Aktienanleihen können Teilwertabschreibungen vorgenommen werden

Einkünfte aus einer Aktienanleihe gehören nicht zu den (teilweise) steuerfreien Einnahmen. Sie unterliegen deshalb nicht dem Teilabzugsverbot, das für diese Einnahmen gilt.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb eine Aktienanleihe im Nennwert von 450.000 EUR zum Kurswert von 84 % (= 378.000 EUR). Als Basiswert diente eine Aktie, deren maßgeblicher Basiskurs am Bewertungsstichtag bei 20,53 EUR je Aktie lag.

Während sich der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt des Anleihekaufs auf 20,89 EUR je Aktie belief, fiel der Kurs in der Folgezeit. Am 31. Mai 2012 belief sich der Börsenschlusswert auf 12,10 EUR je Aktie. Im Zeitpunkt der Endfälligkeit am 20. Juli 2012 betrug der Börsenschlusswert nur noch 10,60 EUR je Aktie. Die Klägerin nahm zum 31. Mai 2012 eine Wertberichtigung auf Wertpapiere in Höhe von 187.602,75 EUR (378.000 EUR abzüglich 190.397,25 EUR) vor. Die Emittentin der Anleihe lieferte zum 20. Juli 2012 insgesamt 18.090 Aktien zum Kurswert von 10,525 EUR je Aktie an die Klägerin. Der Wert der Aktien belief sich auf insgesamt 190.397,25 EUR.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Teilwertabschreibung dem Teilabzugsverbot unterfiel, sodass sich nur 60 % gewinnmindernd auswirken durften.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Meinung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe zu Unrecht dem Teilabzugsverbot unterworfen worden war. Das Finanzamt überdehnte nach Auffassung des Gerichts den Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm, indem es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung und möglichen späteren Einnahmen aus der Aktie bejahte. Die Teilwertabschreibung war jedoch vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst. Denn Einkünfte aus einer Aktienanleihe unterfallen nicht der Regelung des § 3 Nr. 40 EStG.