Backwaren ohne Belag und dazu Kaffee: Ist das ein Frühstück?

Unbelegte Backwaren und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, sind kein Frühstück. Das Angebot ist also eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund               

Den Arbeitnehmern, und auch den Kunden und Gästen der Arbeitgeberin, standen den ganzen Tag verschiedene unbelegte Backwaren und Automaten-Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung. Einen Belag für die Backwaren stellte die Arbeitgeberin nicht bereit. Sie ging davon aus, dass die Überlassung der Backwaren und Getränke eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellte. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um ein Frühstück handelte, das mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden muss. Dem widersprach das Finanzgericht und entschied, dass es sich vorliegend zwar um einen Sachbezug handelte, der jedoch aufgrund der Freigrenze von 44 EUR monatlich steuerfrei blieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war ebenfalls der Ansicht, dass die trockenen Backwaren mit Heißgetränk kein Frühstück waren, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Die kostenlose Überlassung der Backwaren und Getränke stellte zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil dar. Bei diesem handelte es sich jedoch nicht um Arbeitslohn, also nicht um die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, sondern um Ausgaben des Arbeitgebers, die mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar waren.

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.

Bei den von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken handelte es sich insbesondere nicht um eine Mahlzeit. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass ein Heißgetränk mit unbelegten Backwaren kein Frühstück darstellte. Dafür muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Die Art der Brötchen ist dabei ohne Bedeutung.