Niedrigpreissegment Teil 2: Anforderungen an die Rechnung

Die bloße Angabe einer Gattung auf der Rechnung reicht auch beim Handeln mit Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment nicht aus. Vielmehr sind Angaben erforderlich, die eine Identifizierung der Waren ermöglichen.

Hintergrund                      

Das Finanzamt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Lieferung von Textilien. Die Rechnungen enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstands allgemeine Angaben wie z. B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen. Teilweise wurden auch mehrfach dieselben Gegenstände bezeichnet und nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag. Der Vorsteuerabzug scheiterte aber bereits an der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Die in den Rechnungen enthaltenen pauschalen Bezeichnungen reichten hierfür nicht aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagte. Denn die Rechnungen genügten mangels hinreichender Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell mit Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, entschied die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) insoweit nicht genügt.

Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung, die die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale enthält. Eine solche weitergehende Beschreibung der Ware kann z. B. über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie durch Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, ggf. Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. Solche Beschreibungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.