Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?

Stückzinsen sind Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen. Sie sind auch dann zu besteuern, wenn die Forderung vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurde.

Hintergrund                     

Die A-GbR vereinnahmte im Jahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1. Januar 2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von rund 9.000 EUR. Das Finanzamt wies die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aus. Die GbR war dagegen der Meinung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer nicht steuerbar waren. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen steuerbar. Die Regelung ist auf alle nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossenen Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anwendbar – und damit auch auf die im vorliegenden Fall im Jahr 2009 zugeflossenen Kapitalerträge der GbR.

Nach der einschlägigen Übergangsvorschrift erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde. Demzufolge unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben wurde.

Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Auffassung der GbR war die Übergangsregelung nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, nicht zu besteuern sind. Die Regelung bezog sich lediglich auf den Ausschluss der Besteuerung bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, und stellte sicher, dass “bislang steuerfreie Kursgewinne” aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei blieben. Diese Einschränkung galt jedoch nicht für Stückzinsen, die sowohl vor als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Offen ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die bloße Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen ausgewiesener Stückzinsen konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert werden.