Einzahlung einer Kapitalrücklage nicht berücksichtigt: Offenbare Unrichtigkeit?

Wurde eine Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht berücksichtigt, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann deshalb nicht mehr geändert werden.

 

Hintergrund

Die Gesellschafter der klagenden GmbH schlossen mit Vertrag vom 31.8.2012 einen Einbringungsvertrag. Mit diesem verpflichteten sie sich, voll werthaltige Darlehensforderungen gegen eine weitere GmbH unentgeltlich in die Klägerin einzubringen sowie Geldeinzahlungen zu leisten, um das Kapital der Gesellschaft zu stärken. Die Bilanz wies zum 31.12.2012 eine Kapitalrücklage aus, die unter Verweis auf den Einbringungsvertrag näher erläutert wurde. In der Erklärung über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos war allerdings der Bestand zum 31.12.2012 mit Null angegeben. Die Veranlagung erfolgte entsprechend. Im Mai 2015 beantragte die Klägerin die Änderung des bestandskräftigen Bescheides und verwies auf die Einbringungen in die Kapitalrücklage. Sie begründete dies mit einem mechanischen Übertragungsfehler. Das Finanzamt wies den Änderungsantrag zurück.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt die Korrektur des Feststellungsbescheids zu Recht abgelehnt hat. Zwar kann die Finanzverwaltung offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Nach Ansicht der Richter lagen jedoch die Voraussetzungen für eine solche Korrektur hier nicht vor. Diese kommt nämlich nicht in Betracht, wenn dem Finanzamt kein mechanischer Fehler unterläuft, sondern ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum.

Unstrittig war im vorliegenden Fall, dass der Feststellungsbescheid falsch war. Denn er berücksichtigte nicht die Einbringungen in die Kapitalrücklage. Dies war allerdings kein mechanischer Fehler. Der Fehler könnte hier auch auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung beruht haben, denn die Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage war nicht ohne weitere Ermittlungen aus den Erläuterungen zur Bilanz nachzuvollziehen.

Eine Änderung des Bescheids wegen einer neuen Tatsache kam nicht in Betracht, weil die Klägerin das Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Einbringungen traf.