Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, ist ihr die sog. erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Hintergrund
Die Geschäftstätigkeit der klagenden GmbH & Co. KG beschränkte sich auf das Halten einer Beteiligung an einer GbR, deren Vermögen ausschließlich aus Immobilen bestand. Verwaltet wurden die Immobilien von einer Hausverwaltungs-GmbH. In den Jahren 2007 bis 2011 bezog die KG neben ihren Anteilen am Gewinn der GbR in geringem Umfang Zinseinnahmen.
Mit ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt versagte der KG die erweiterte Kürzung. Seiner Meinung nach war das Halten der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nicht begünstigt.
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung zu Unrecht versagt hatte, da die Klägerin eigenen Grundbesitz verwaltete. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs wollte die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen und die Revision des Finanzamts zurückweisen. Darin hätte jedoch eine Abweichung von der Rechtsprechung des I. Senats gelegen. Nachdem der I. Senat einer Abweichung nicht zugestimmt hat, war die Anrufung des Großen Senats geboten.
Entscheidung
Auf Antrag wird bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, angewendet (sog. erweiterte Kürzung).
Ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Ansicht des Großen Senats auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der gewerblich geprägten Personengesellschaft, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen und stellt in diesem Umfang zugleich “eigenen Grundbesitz” der gewerblich geprägten Personengesellschaft dar.
Wenn der Grundbesitz der rein vermögensverwaltenden GbR der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, verwaltet und nutzt die gewerblich geprägte Personengesellschaft als deren Gesellschafterin diesen anteilig als eigenen.
Der Große Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass eigener Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz ist. Denn die Begriffe “eigener Grundbesitz” und “zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz” sind im Hinblick auf die ertragsteuerrechtliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich.