Erbschaftsteuerliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen

Wie sind Anteile einer Kapitalgesellschaft zu bewerten, wenn die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Hintergrund

Der Erblasser war Gesellschafter der A-GmbH, die insbesondere Kapitalvermögen für fremde Rechnung verwaltete. Weitere Gesellschafter und auch Geschäftsführer waren B und C. Die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns erfolgte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter konnten aber einstimmig auch eine abweichende Gewinnverteilung beschließen. So beschlossen die Gesellschafter z. B. für C einen Sondergewinnanteil wegen besonderer Leistungen und für B einen Sondergewinnanteil aus dem anteiligen Jahresüberschuss.

B verstarb. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, beerbt.

Nach einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt mit einem gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid den Wert der A-GmbH fest. Dabei wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führte. Denn der von ihr erworbene Geschäftsanteil war nicht frei am Markt zu veräußern. Der unerwartete und plötzliche Tod des Geschäftsführers B hatte die A-GmbH in große Schwierigkeiten gebracht, die Nachfolge blieb ungeklärt. Der Sohn des B versuchte vergeblich, den von ihm geerbten Geschäftsanteil zu veräußern.

 

Entscheidung

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Zum einen entschied das Finanzgericht, dass das beklagte Finanzamt den Wert des Anteils des Erblassers an der A-GmbH zu Recht unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft ermittelte. An der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens hatte das Gericht nichts auszusetzen. Zum anderen urteilten jedoch die Richter, dass bei der Bewertung die den Gesellschaftern auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse zustehenden Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen waren. Dies führte nämlich zu einem geringeren Wert des Anteils.