Anders als z. B. bei der verdeckten Gewinnausschüttung sind bei der Abgeltungsteuer Vater und Sohn im Regelfall nicht als “einander nahe stehende Personen” anzusehen.
Hintergrund
Der Vater war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Der Sohn hatte sich im Jahr 2001 mit einem Anteil von 20% als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt und war gleichzeitig als leitender Angestellter für die GmbH tätig. Mit gleichlautenden Verträgen hatte sich ein Familienfremder als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt und war ebenfalls als leitender Angestellter beschäftigt.
Das Finanzamt unterwarf die Gewinnanteile des Sohnes als typisch stiller Gesellschafter dem normalen Steuertarif anstelle der Abgeltungsteuer, nicht aber die Gewinnanteile des familienfremden stillen Gesellschafters. Es war der Meinung, dass der Sohn als eine nahe stehende Person im Verhältnis zu seinem Vater und deshalb der GmbH anzusehen war. Die Anwendung der Abgeltungsteuer war deshalb ausgeschlossen.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Begriff der nahe stehenden Person im Sinne der Abgeltungsteuer eng auszulegen war. Dies ergab sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung. Ein Näheverhältnis war bei der Abgeltungsteuer nur in den Fällen einer Beherrschung bzw. eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen. Allein die familiären Beziehungen zwischen Vater und Sohn konnten ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht begründen. Deshalb sei der Begriff der nahe stehenden Person für die Abgeltungsteuer anders zu verstehen als bei der Insolvenzordnung und der verdeckten Gewinnausschüttungen.