Wie viel Elterngeld ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate vor Geburt des Kindes. Eine wichtige Rolle spielt die Steuerklasse bei der Berechnung. Fraglich ist jedoch, welche Steuerklasse bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Steuerklasse in diesem Zeitraum mehrfach gewechselt wurde.
Hintergrund
Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für 6 Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für 4 Monate die Steuerklasse 3.
Die Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte die Beklagte als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete sie nach der Steuerklasse 1, da diese im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit ihrer Klage, weil sie dadurch finanzielle Nachteile hatte.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht entschied, dass diese Berechnung korrekt war. Deshalb wies es die Revision der Klägerin zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse. Es gilt die relative Betrachtung.
Die maßgebliche Steuerklasse musste also nicht mindestens in 7 Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben. Das gilt auch dann, wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger wäre.