Sind ausländische Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren maßgeblich?

Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts kann im Inland buchführungspflichtig sein. “Andere Gesetze” können demnach auch ausländische Rechtsnormen sein.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Da sie im Inland keinen ständigen Vertreter hat, ist sie nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Nach liechtensteinischem Recht unterliegt sie in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb “Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz”.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts und die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht auf.

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass die Regelung des § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist. Die in § 140 AO verwendete Formulierung (“andere Gesetze”) beschränkt sich nicht nur auf inländische Rechtsnormen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht auch im Inland zur Buchführung verpflichtet. Für eine Buchführungspflicht nach § 141 AO bestand demnach kein Raum. Dies wird auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt.