Ein Abzug der Vorsteuer ist nur dann möglich, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Damit soll eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller hergestellt und Umsatzsteuerbetrug vorgebeugt werden.
Hintergrund
X erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Für 2008 machte er den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von 2 Firmen, T und F, geltend. Die Ware wurde X durch die A-AG angeboten und von ihm entweder bei A abgeholt oder direkt von A an seine Abnehmer gesandt. X hatte dabei ausschließlich Kontakt mit Angestellten der A bzw. einem Herrn K, der sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A ausgab.
Im Mai 2008 erwarb eine unter gefälschtem Ausweis aufgetretene Person die Geschäftsanteile der beiden Firmen und verlegte den Sitz nach Berlin. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen.
Das Finanzamt versagte X den Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der T und F. Dem folgte das Finanzgericht. Die unstreitig an X erfolgten Lieferungen wurden nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Ungeachtet der Mitteilung der Steuernummern für T und F durch K und der Handelsregisterauszüge konnte X nicht annehmen, dass K im Auftrag von T und F als Lieferanten handelte.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem X der geltend gemachte Vorsteueranspruch nicht zustand. Zur Begründung führten die Richter aus: Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Der Vorsteuerabzug ist damit nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Die Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller ermöglicht es der Steuerverwaltung, die Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer und das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu kontrollieren.
Die notwendige Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die fraglichen Lieferungen wurden nicht von den Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Denn X hatte ausschließlich Kontakt mit K, der sich gegenüber X als Handelsvertreter der A ausgegeben hatte. Die Lieferungen wurden demnach von A und nicht von T bzw. F ausgeführt. Es fehlte an der notwendigen Verbindung zwischen den Lieferungen und den Rechnungsausstellern.
Der Vorsteuerabzug konnte X auch nicht im Billigkeitsverfahren gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und wenn außerdem seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Streitfall fehlte es an einer Grundlage für einen derartigen Vertrauensschutz. Denn X kannte den Umstand, dass Lieferanten nicht die Rechnungsaussteller T und F waren, sondern A.