Zahlungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen können als Schmier- und Bestechungsgelder gelten. Für diese ist der Abzug als Betriebsausgaben verboten.
Hintergrund
Eine GmbH nahm mit ihren ausländischen Kunden für die von ihr gelieferten Waren sog. Überfakturierungen vor. Dabei stellte sie ihren Kunden höhere Preise als tatsächlich vereinbart in Rechnung. Diese wurden auch tatsächlich gezahlt. In Höhe der zu viel erhaltenen Beträge in Höhe von bis zu 797.000 EUR leistete die GmbH Provisionszahlungen an eine Beratungsfirma für tatsächlich nicht erbrachte Vermittlungsleistungen. Die entsprechenden Gelder wurden von dort als Schmiergelder in bar an die Kunden zurückgegeben. Die GmbH verbuchte die Zahlungen als Betriebsausgaben.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die zu viel geleisteten Zahlungen bei der GmbH Schmier- und Bestechungsgelder darstellten, die unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fielen. Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr verwirklicht. Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht, und zwar unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden. Nach Auffassung des Finanzgerichts war allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen. Diesen hatte die GmbH mit den Zahlungen erfüllt, denn es lagen Zahlungen im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung gegenüber anderen Marktteilnehmern vor.