Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Regelung auch mehrfach anzusetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof entschied bereits im Jahr 2013, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfen, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.
In dem damaligen Urteilsfall wurde bei einer GmbH festgestellt, dass sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 2 Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte. Dabei handelte es sich um eine Limousine und einen Geländewagen (SUV). Der Prüfer erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug nach der 1 %-Regelung.
Entscheidung
In einem aktuellen Streitfall wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Denn die Rechtsfrage war durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften zur 1 %-Regelung bot keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestand auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen: Denn werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm auch ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt.
Deshalb findet für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die 1 %-Regelung Anwendung, es sei denn, dass der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.