Nur wenn die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sind, wird nach dem DBA-Schweiz geprüft, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führt. Eine Rolle spielt hier auch, ob die Rückreise zur Wohnung zumutbar ist.
Hintergrund
Der Kläger wohnte im Jahr 2014 in Deutschland. In der Schweiz übte er als Arzt eine Vertretungstätigkeit aus. Er beantragte die Besteuerung in der Schweiz und die Freistellung unter Progressionsvorbehalt in Deutschland, da er seiner Meinung nach kein Grenzgänger war. Eine tägliche Heimfahrt war aufgrund der Entfernung von mehr als 200 km vom Tätigkeitsort zum Wohnort und der 24-Stunden-Dienste während der Arbeitseinsätze nicht möglich gewesen. Das Finanzamt dagegen argumentierte, dass bei mehrtägigen Schichttätigkeiten als Nichtrückkehrtage nur diejenigen Tage zählten, an denen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Tätigkeit nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.
Entscheidung
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Zumutbarkeit der Rückreise ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die einfache Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit mit dem Transportmittel 1 1/2 Stunden übersteigt. Dies lag hier vor, da die Entfernung 207 km betrug und eine einfache Strecke 3 Stunden dauerte. Damit hatte der Kläger keinen Grenzgängerstatus i. S. v. Art. 15a DBA-Schweiz. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich die Arbeitsausübung berufsbedingt über mehrere Tage erstreckt. Denn aus Art. 15a DBA-Schweiz folgt, dass erst die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sein müssten. Nur in diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führte.