Für einen Müllwerker stellt der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort u. a. Anweisungen für den täglichen Arbeitseinsatz erhält und das Müllfahrzeug abholt. Verpflegungsmehraufwendungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Müllwerker mehr als 8 Stunden vom Wohnort und dieser ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Hintergrund
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 2015 als Müllwerker tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof des Arbeitgebers eingesetzt. Er fuhr arbeitstäglich als einer von 2 Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleerte. Nach Weisung des Arbeitgebers musste er morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sog. Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit 2 anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren.
Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte des Klägers an und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte des Klägers war. Der Arbeitgeber legte diese erste Tätigkeitsstätte fest und ordnete den Kläger dem Betriebshof zu. Außerdem war der Kläger dort in hinreichendem Maße tatsächlich tätig.
Die auf dem Betriebshof ausgeführten Tätigkeiten wiesen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf. Sie erschöpften sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln. Da der Kläger also über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, war diese maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Deren Abzug war im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als 8 Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.