Die nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Scha¬dens¬ersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage “demnächst” zugestellt wird. Der Senat hält an seiner früher als obiter dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung (BAG 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 – Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht fest.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13