Änderung der Rechtsprechung zum Passivierungsverbot und Rangrücktritt
Zum Passivierungsverbot für Verpflichtungen, für die der Gläubiger einen Rangrücktritt ausgesprochen hat, hat der I. Senat mit Urteil vom 15.4.2015 – I R 44/14 seine bisherige Rechtsprechung teilweise bestätigt und teilweise geändert.
Ist der Rangrücktritt zur Vermeidung der Überschuldung in der Weise erfolgt, dass die Verbindlichkeiten nur aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsgewinn zu tilgen sind, greift das Passivierungsverbot = Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.
Die in der Steuerbilanz eintretende etwaige Gewinnerhöhung durch das Passivierungsverbot ist bei der Ermittlung des Einkommens der KapGes zu neutralisieren, soweit der Wegfall gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Forderung des Gläubigers im Zeitpunkt des Rangrücktritts noch einbringlich ist.
Das ist dahingehend eine Änderung der Rechtsprechung, da bisher an dieser Stelle keine verdeckte Einlage berücksichtig wurde.