Der Horror für jeden Unternehmer:
Originalrechnungen sind nicht mehr vorhanden und können auch nicht wiederbeschafft werden!
Da das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung – der Originalrechnung – ausgeübt werden kann, wäre damit ist die Ausübung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich verloren.
Bei dieser Frage kann ein aktuelles Urteil des BFH – das Urteil vom 23.10.2014, Az. V R 23/13 – nützlich sein:
Danach kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder Sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.