Realisierung von Verlusten i.S.d. § 17 EStG durch eine Veräußerung an Angehörige
Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19.März 2015 – 8 K 1885/13 E, F intensiv mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Das FG-Urteil folgt dem Grunde nach der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 8.April 2014 IX R 4/13, BFH-NV 2014, 1201, gegen das Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, AZ BVerfG 2 BvR 1653/14.
Haben danach einander nahestehende Personen für die Übertragung eines GmbH-Anteils keinen oder nur einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil subjektiv und objektiv wertlos gewesen ist.
Das FG übernimmt insbesondere anhand von äußeren Merkmalen den subjektiven Aspekt zur Werthaltigkeit für sein Prüfschema zugunsten einer Schenkung.
Gegen diese Entscheidung des FG Düsseldorf ist nun Revision eingelegt worden.(AZ BFH IX R 23/15).
In einschlägigen Fallgestaltungen halten wir die Streitfälle offen.