Zum 1. Januar 2016 kommen die neuen amtlichen Sachbezugswerte (seit 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV- erfasst) zur Anwendung.
Die maßgeblichen Werte für Sachbezüge erhöhen sich aber lediglich für die Verpflegung.
1. Sachbezugswert für Verpflegung
Der Monatswert für Verpflegung wird auf 236 EUR angehoben. Damit ist für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2016 für ein
• Frühstück 1,67 EUR
• Mittag- oder Abendessen 3,10 EUR
anzusetzen.
2. Sachbezugswert für Unterkunft und Miete
Der Wert für Unterkunft oder Mieten bleibt in den alten und neuen Bundesländern unverändert bei 223 EUR.
Für den Quadratmeter gelten damit für 2016 weiterhin die Vorjahreswerte von 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung 3,20 EUR je Quadratmeter.
Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser geringer ist.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich der Wert um 15 %. Bei Belegung mit zwei Personen vermindert sich der Wert um 40 %, bei drei Personen um 50 % und bei mehr als drei Personen um 60 %.
3. Sachbezugswerte für Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers im Lohnsteuerrecht
Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann bei arbeitstäglichen Mahlzeitengestellungen erfolgen, die
a) durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden. Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen.
b) die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten.
c) durch Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks, sofern deren Wert für ein Mittagessen nicht über 6,20 € (3,10 € + 3,10 €) liegt.