Ab 1. Januar 2016 treten – neben den üblichen Steuerrechtsänderungen – auch weitere Gesetzesänderungen in Kraft. Interessant an dieser Stelle sind unter anderen die Folgenden:
1. Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz:
Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) beschlossen, das berufs- und aufsichtsrechtliche Teile der EU-Abschlussprüferreform umsetzt. Das Gesetz soll das Vertrauen der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der Unternehmensabschlüsse stärken. Für Wirtschaftsprüfer hat diese Reform weitreichende Folgen.
2. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG)
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde bereits im Sommer verabschiedet (siehe dazu unser Beitrag vom 21. August 2015).
Die meisten Vorgaben werden für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, umgesetzt. Doch gerade bei der Anwendung der neuen Schwellenwerte gibt es ein Wahlrecht.
Die wichtigsten Eckpunkte des BilRUG sind:
• Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen
• Der Begriff „Umsatzerlöse“ wird in § 277 Absatz 1 HGB neu definiert: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.“
• Die Posten „Außerordentliche Erträge“ und „Außerordentliche Aufwendungen“ entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
• Die Gewinn- und Verlustrechnung wird neu gegliedert.
• Angaben zu Posten des Anlagevermögens müssen künftig nach § 284 HGB zwingend im Anhang erfolgen.
• Bei immateriellen Vermögenswerten sieht § 253 Abs. 3 HGB nun vor: „Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen.“
• Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
3. Bürokratieentlastungsgesetz 2015
Das Bürokratieentlastungsgesetz wurde ebenfalls bereits im Sommer verabschiedet – u.a. mit folgende Inhalten:
• Die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten wurden angehoben
• Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird erleichtert
• Die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird angehoben
• Statistische Meldepflichten werden reduziert