Grunderwerbsteuer: Übermittlungspflichten bei Veräußerung

Wer im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetzes anzeigepflichtig ist, muss nun zusätzliche Daten übermitteln.

Änderungen

Die Anzeigepflichtigen müssen zukünftig folgende zusätzliche Daten übermitteln:

  • Geburtsdatum des Veräußerers und Erwerbers;
  • Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;
  • bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;
  • den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
  • die Urkundennummer;
  • bei einem Vorgang unter einer Bedingung die Bezeichnung der Bedingung;
  • die Anschrift der Urkundsperson.

Inkrafttreten

Die erweiterte Anzeigepflicht wird erst dann angewendet, wenn das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird.