Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungs-schreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen.
Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft i.S.d. SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, so das BAG in seinem Urteil (8 AZR 759/13).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014 – 8 AZR 759/13