Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.3.2015 – 8 K 1885/13 E, F zur Definition von Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit bei der Übertragung von Anteilen auf Angehörige Stellung bezogen:
Nach Auffassung des FG liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, sondern eine Schenkung, wenn ein Entgelt für die Übertragung von Anteilen nicht zu entrichten ist, es sich bei den Vertragsparteien aber um nahe Angehörige handelt, die den Anteilen subjektiv einen Wert beimessen.
Das FG hat die Revision wegen der Frage zugelassen, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff von Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit zusammensetzt.