Die Minijobzentrale hat auf ihrer Homepage folgenden Hinweis veröffentlicht:
So führt ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht zur Versicherungspflicht.
Als “gelegentlich” ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate).