Laut BMF Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV V 5 – S 2334/07/0009 gilt Folgendes:
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein „Arbeitgeberdarlehen“, liegt beim Arbeitnehmer nur dann ein geldwerter Vorteil vor, wenn ein Zinssatz vereinbart wurde, der unter dem marktüblichen Zins liegt. Die Differenz ist dann als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.
Maßgebend ist der durchschnittliche Zinssatz, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die gesamte Laufzeit vereinbart haben, es sei denn, sie haben einen variablen Zinssatz vereinbart. Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge.
Diese Sachbezüge müssen nicht versteuert werden, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro beträgt.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Wert von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen, die er seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn zukommen lässt, gemäß §37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuern. Das gilt auch für eben benannten Zinsvorteile im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens.